Vereinssatzung
VEREINSSATZUNG
28.03.2014
A. Allgemeines:
§.1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
1) Der Verein führt den Namen "1. Fußball-Club Penzberg e.V.
2) Sitz des Vereins ist "'Penzberg" Krs. Weilheim-Schongau.
3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Weilheim i.
OB unter der Registernummer VR 89 eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Die Vereinsfarben sind "grün/weiß".
§2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist, das Turn- und Sportwesen zu fordern, den Geist und
Körper zu kräftigen und gute Sitte zu pflegen.
Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein steht auf demokrätischer Grundlage.
2) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
b) Instandhaltung des Sportplatzes, des Vereinsgeländes und des Vereinsheimes
sowie der Sportgeräte
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen
bzw. Teilnahme an Festlichkeiten und dergleichen;
d) Ausbildung und Einsätz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
§3Gemeinnützigkeit
F) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf
Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied beim "Bayerischen Landes-Sportverband" sowie beim
"Bayerischen Fußball-Verband".
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände
als verbindlich an.
3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den
Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände.
B. Vereinsmitgliedschaft:
§5 Mitgliedschaften
1) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte
Personenkreise
aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aus aktiven und passiven
Mitgliedern.
3) Ordentliches Mitglied kann jeder ehrenhafte Staatsbürger werden. Über einen
sachlich gerechtfertigten Grund, einen bestimmten Bewerber oder eine
Bewerbergruppe nicht aufzunehmen, entscheidet das von der Vorstandschaft bestimmte
Schiedsgericht. Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche
Einwilligung eines Erziehungsberechtigten notwendig.
4) Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer, oder falls vorhanden, in mehreren
Abteilungen sportlich betätigen,
passive Mitglieder sind solche, die in keiner Abteilung sportlich tätig sind.
5) Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden für ihre Vereinstreue
zeitweilig geehrt.
Für 20-jährige Mitgliedschaft wird die silberne Ehrennadel und
für 30-jährige Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel des Vereins verliehen.
Weitere Ehrungen erfolgen, wenn jeweils 10 volle Mitgliedsjahre erreicht sind.
6) Das weitere regelt die vom Vereinsausschuß erlassene Ehrenordnung.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Der Antrag der Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.
Die Aufnahme wird vom 1. Vorsitzenden formlos bestätigt.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Austrittserklärung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen
derselben enden vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge,
die Rechte und P Nichten des Mitgliedes.
2) Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuß vornehmen,
wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung 3 Monate mit der Bezahlung
ihrer Beiträge in Rückstand geblieben oder anderweitigen Entschädigungsverpflichtungen
in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet
aber nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
§8 Ausschluß aus dem Verein
1) Der Vereinsausschluß erfolgt:
a) Bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung,
b) bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c) in leichteren Fällen kann zeitweiliger Ausschluß erfolgen.
2) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet das von der Vorstandschaft
bestimmte "Schiedsgericht".
Das Schiedsgericht bildet im Regelfalle der 1. oder 2. Vorsitzende, ein Ehrenvorsitzender
oder Ehrenmitglied sowie der Betroffene selbst.
Gegen den Beschluß des Schiedsgerichtes steht dem Betroffenen binnen zwei
Wochen -gerechnet ab bekanntwerden des Abstimmungsergebnisses- das Binspruchsrecht
zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig
entscheidet.
Abstimmungen über den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen
nur mit Stimmzettel.
Dem Betroffenen ist hier nochmals Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung
zu geben.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen beratende
und beschließende Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Be
nützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.
2) Mitglieder, die in den Vereinsausschuß gewählt wurden, sind ehrenamtlich tätig.
Nachgewiesene Auslagen, die in Zusammenhang mit der Amtsausübung
entstanden
sind, können durch Beschluß des Vereinsausschusses erstattet werden.
3) Wählbar in die Vereinsorgane sind nur volljährige Mitglieder.
§ 10 Beitragsleistungen der Mitglieder
1) Beim Eintritt in den Verein wird vom neuen Mitglied keine Aufnahmegebühr erhoben.
2) Der jeweilige Monatsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
3) Für Jugendliche, Erwerbslose sowie für Wehrpflichtige und
Ersatzdienstleistende
ermäßigen sich die Beiträge um 50 Prozent.
4) Ein Beitragserlaß kann nur in besonderen Einzelfallen durch die Vorstandschaft
erfolgen.
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
1) Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung;
b) die Vorstandschaft;
c) der Vereinsausschuß;
d) der Vorstand gemäß § 26 BGB.
2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3) Die Abgeltung eines Aufwendungsersatzes beschließt die Vorstandschaft.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist nach der Systematik des Vereinsrechts in der
Regel das oberste und damit ranghöchste Organ in einem Verein.
2) Gemäß § 32 BGB ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten
zuständig.
Sie faßt Entscheidungen im Innenverhältnis. Zuständigkeit für das Außenverhältnis
ist jedoch nicht gegeben. Hierfür ist im Grundsatz nur der Vorstand zuständig.
3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsausschuß.
4) Die Mitgliederversammlung kann weitere oder auch weniger Vereinsausschußmitglieder,
deren Aufgabenbereich sie bestimmen kanu, wählen.
§ 13 Zuständigkeit der Vorstandschaft
1) Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
Die Leitung des Vereins obliegt der gewählten Vorstandschaft.
2) Die Vorstandschaft bilden:
a) Der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der 3, Vorsitzende:
d) der Geschäftsführer
e) der Hauptkassier
f) der Abteilungsleiter-Fußball
g) der Liegenschaftsverwalter
h) der Schriftführer
i) der/die Ehrenvorsitzenden
3) Die Vorstandschaft hat die Geschäftsführung und die Leitung nach innen zur
Aufgabe. Sie ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller
Bestimmungen
der Satzung und hat Sorge zu tragen für die Geschäfts-, Haus- und Platzordnung.
Die Vorstandschaft kann selbständig persönliche Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten
unter Mitgliedern oder Vereinsausschußmitgliedern zur Erledigung bringen.
4) Sämtliche Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter
zu unterzeichnen. -
5) Die Protokollführung hat nur in Form von Beschlußprotokollen zu erfolgen, im
übrigen sind vorgefertigte Anträge bzw. Beschlußentwürfe dem Schriftführer
vorzulegen.
§ 13a Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt
(2)
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden.
(3)
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2
trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
(4)
Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung
zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.
(5)
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen.
(6)
Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungen, die ihnen durch die entstanden sind. Hierzu gehören
Reisekosten, Porto Telefon usw. Tätigkeit für den Verein
insbesondere Fahrtkosten,
eingefugt duch Beschluß JHV 30.01.2009 (Franz Reitmeier)
§ 14 Zuständigkeit des Vereinsausschuß
1) Den Vereinsausschuß bilden:
a) Die Vorstandschaft
b) der Jugend-Abteilungsleiter
c) der 2. Hauptkassier
d) der 2. Schriftführer
e) der Leiter für Öffentlichkeitsarbeit/Presse
f) der Leiter für Sponsoring/Werbung
g) der Leiter der AH-Mannschaft
h) die Leiterin der Abteilung Damengymnastik
i) falls notwendig, weitere Abteilungsleiter
2) Die 1. Mannschaft kann einen Spielerrat bilden, dessen Anträge und Wünsche
sind über den Abteilungsleiter-Fußball in den Vereinsausschuß einzubringen.
Falls Notwendigkeit besteht, kann der Spielerrat zu Sitzungen beigeladen werden.
3) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfalle durch Beschluß des Vereinsausschusses neu gegründet.
4) Die Auflösung einer gegründeten bzw. neu gegründeten Abteilung kann nur in
einer Hauptversammlung durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
erfolgen.
5) Der Vereinsausschuß hat das Recht bei Bedarf „Sonderausschüsse" zu
bestimmen.
§ 15 Zuständigkeit des Vorsitzenden
1) Der Verein wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch
den
1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, je allein vertretungsberechtigt, vertreten.
Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende dann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert
ist.
2, Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, hat das Recht,
jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, vom Hauptkassier zu den Sitzungen des
Vereinsausschusses und auch sonst, Kontostände des Vereins zu verlangen. Er
hat die Pflicht, die Sitzungen zu leiten und die Tagesordnungspunkte für die jeweiligen
Versammlungen oder Sitzungen festzulegen.
E. Gliederung und Aufbau des Vereins
§ 16 Abteilungen/Untergliederungen des Vereins
1) Fußballabteilung im Seniorenbereich:
a) 1, Mannschaft
b) 2. Mannschaft
c) AH-Mannschaft
2) Fußballabteilung im Jugendbereich:
a) A-Jugend
b) B-Jugend
c) C-Jugend
d) D-Jugend
e) E-Jugend
f) F-Jugend
3) Abteilung für Damengymnastik.
4) Die Abteilungsleitungen müssen Antragswünsche dem Vereinsausschuß zur
Beschlußfassung vorlegen.
5) Anträge aus den Mannschaften sind analog zu behandeln.
G. Vereinsverwaltung:
§ 17 Geschäftsgang
1) Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines
Ausschußmitgliedes
bestimmt der Vereinsausschuß aus seinen Reihen ein Mitglied zur
einstweiligen
Geschäftsführung oder betraut aus der Mitgliedschaft einen Vertreter mit
diesem Aufgabengebiet bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die
Ergänzungswahl (Nachwahl) erfolgt.
2) Der Vereinsausschuß hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung
zugewiesen sind, die maßgebende Beschlußfassung
Diese Beschlüsse sind für den 1. Vorsitzenden und die jeweiligen Abteilungen
bindend.
3) Vollzugsorgan der gefaßten Beschlüsse ist der 1. Vorsitzende;
er hat aber das Recht, Beschlüsse von anderen Vereinsausschußmitgliedern
in deren Eigenverantwortung erledigen zu lassen.
4 Der Vereinsausschuß kann alle Angelegenheiten, auch solche, über die er
endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten.
5) Der Vereinsausschuß kann jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung
oder einer anderen Versammlung beschließen.
6) Der Vereinsausschuß kann ferner Sonderausschüsse bilden für besondere
Aufgaben, falls dies für notwendig erachtet wird.
7) Die Sonderausschüsse erledigen ihre Aufgaben in Eigenverantwortung
8) Die Mitglieder dieser Sonderausschüsse werden vom Vereinsausschuß
bestimmt.
Ergebnisse dieser Ausschüsse sind dem Vereinsausschuß nach Abschluß der
Arbeiten zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Für die Sonderausschüsse können auch Mitglieder bestimmt werden, die bisher
noch nicht in der Vorstandschaft oder dem Vereinsausschuß tätig waren.
9) Der Vereinsausschuß löst nach Arbeitsabschluß diese Sonderausschüsse auf.
H. Berichterstattung/Sonderregelungen:
§ 18 Berichte der Abteilungsleiter
1) Die Abteilungen, vertreten durch die jeweiligen Abteilungsleiter, sind dem
Vereinsausschuß gegenüber verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.
2) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag
einen eigenen Abteilungsbeitrag zu erheben.
Die hieraus resultierende Kassenführung kann jederzeit vom Hauptkassier des
Vereins geprüft werden. Über die Kassenstände bzw. über den
Verwendungszweck
des Sonderbeitrages ist auf Verlangen des Vereinsausschusses Auskunft zu
geben.
3) Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des
Vereinsausschusses.
I. Haushaltsrechtliche Maßnahmen:
§ 19 Einnahmen und Ausgaben:
1) Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Monatsbeiträgen
der Vereinsmitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Miet- und
Pachteinnahmen sowie aus freiwilligen Spenden und dergleichen.
2) Zu Willenserklärungen, die den Verein bis zu 100.000 Euro belasten, ist die
Zustimmung des Vereinsausschusses, von über 100.000 Euro die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
3) Eilbedürftige Willenserklärungen, die den Verein bis zu einer Höhe von 5.000.- EURO
belasten, können vom 1. oder 2. Vorsitzenden abgegeben bzw. entschieden
werden.
Die Vorstandschaft bzw. der Vereinsausschuß ist über solche Amtshandlungen zu
unterrichten. *geändert durch JHV vom 22.03.2013
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung:
§ 20 Versammlungen
1) Als satzungsmäßige Mitgliederversammlung gelten:
a) Eine ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung und falls notwendig
b) außerordentliche Mitglieder-Versammlungen.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle Jahre im ersten Quartal statt.
Alle zwei Jahre werden die durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
Organe
neu gewählt.
Der jeweiligen Vorstandschaft wird zur Aufgabe gemacht, nach jedem
abgelaufenen
Geschäftsjahr einen Tätigkeitsbericht abzugeben.
3) Die gewählte Vorstandschaft bleibt bis zur erfolgten Wiederwahl oder Neuwahl
n ihrem bisherigen Amt.
4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vereinsausschusses
statt, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift
unter Angabe der Gründe und dem Zweck dies beantragt.
5) Die Einberufung o.g. Mitgliederversammlungen obliegt dem 1. Vorstand.
Die Ladungsform und Frist ist gesondert in der Satzung geregelt.
K. Bekanntmachungen/Form der Beschlußfassung:
§ 21 Bekanntmachung
1) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind durch Veröffentlichung im
Penzberger Merkur, in der Penzberger Rundschau und durch Anschlag im
Vereinslokal bzw. Vereinsanschlagtafel (falls z.
Zt.vorhanden) mindestens fünf Tage vorher bekanntzugeben.
§ 22 Beschlußform
1) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse aus der Mitgliederversammlung sind
schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
2) Bei den Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der Erschienenen.
L. Tätigkeitsberichte, Satzungsänderungen, Vereinsgeschehen:
§ 23 Tätigkeitsberichte
1) Vom Vereinsausschuß bzw. dem 1. Vorsitzenden ist, bei dessen Verhinderung,
vom
2. Vorsitzenden ein umfassender Tätigkeitsbericht über das Vereinsgeschehen im
vergangenen Jahr abzugeben.
2) Sollten Sonderausschüsse tätig gewesen sein, so ist auch hierüber Bericht
abzugeben.
§ 24 Satzungsänderungen
1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich mit Begründung beim Vereinsausschuß eingereicht
worden sein.
§ 25 Vereinsgeschehen
1) Die Mitgliederversammlung befindet über die Beitragserhöhungen.
Beschlußfassung hierüber ist erforderlich.
2) Ferner ist durch die Mitgliederversammlung die Auflösung einer Vereinsabteilung
durch Beschlußfassung möglich.
3. Die Mitgliederversammlung hat einzig und allein die Möglichkeit den
Verein durch Beschluß aufzulösen.
4. Auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes kann über jeden einzelnen Beratungspunkt
in der Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
M. Durchführung der Wahlvorgänge/Bestimmungen:
§ 26 Wahlmodus beim 1. Vorsitzenden
1) Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muß der Gewählte mindestens
die Hälfte der anwesenden gültigen Stimmen auf sich vereinigen.
Ist diese geforderte Stimmenzahl nicht erreicht worden, so ist kein gültiger
Wahlgang erfolgt.
2) Ist durch Stimmenzersplittung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute
Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges vorzunehmen,
die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten. Gewählt ist dann derjenige
Kandidat, der die einfache Stimmenmehrheit auf sich verbuchen kann. Die Wahl
ist vom Gewählten anzunehmen. Sollte der hier Gewählte jedoch die Wahl
ablehnen,
ist nicht automatisch der Unterlegene Kandidat gewählt worden.
Der Wahlgang ist in diesem Falle erneut durchzuführen.
3) Auch Ersatzwahlen für den Vereinsausschuß (Nachnominierungen) sind durch
die Mitgliederversammlung vorzunehmen.
4) Die Mitgliederversammlung dient ferner zur Beschlußfassung über diverse
Vereinsausgaben, sowie zur Besprechung von anstehenden
Vereinsangelegenheiten.
N. Haftungsbeschränkungen:
§ 27 Haftungen
1) Der Verein haftet nicht für die aus dem Vereinsbetrieb, bei
Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden durch den Verein oder
Gruppen des Vereins entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch
Versicherungsverträge gedeckt sind.
0. Schlußbestimmungen:
§ 28 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1) Das Vermögen des Vereins umfaßt den gesamten Besitz des Fußball-Club
Penzberg e.V. einschließlich aller Abteilungen.
2) Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung
an den Hauptverein.
3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Zur Beschlußfassung
ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung
nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig mit 2/3 Mehrheit ist.
4) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das
Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse
verbleibende Aktivvermögen fällt der Stadtgemeinde Penzberg zu, mit der
Maßgabe,
es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Vereinssatzung zu
verwenden.
§ 29 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13. Januar 1995
beschlossen.
2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Penzberg, 22.03.2013
Vorsitzender des Vorstandes
Franz Reitmeier
Penzberg den 22.03.2013